Worin unterscheiden sich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Adressaten einer Patientenverfügung sind Ihr behandelnder Arzt und der Mensch, den Sie beauftragen, die Befolgung Ihrer Wünsche zu gewährleisten. Adressat einer Vorsorgevollmacht ist der Mensch, dem Sie vertrauen, dass er Ihre persönlichen Angelegenheiten in Ihrem Sinne erledigt.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie eigenverantwortlich und verbindlich regeln, was ein Arzt und/oder Krankenhaus bei Ihrer Behandlung berücksichtigen soll/en, falls Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu einer Entscheidung nicht mehr in der Lage sind.

Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, sich an Ihren Willen zu halten, selbst wenn sie persönlich der Überzeugung sein sollten, dass bestimmte Behandlungsmethoden medizinisch erfolgreich sein könnten.

Dies setzt jedoch voraus, dass Sie Ihren Willen zweifelsfrei für die unterschiedlichsten Situationen zum Ausdruck gebracht haben. Sofern Sie also beispielsweise schriftlich darlegen, so lange als möglich am Leben erhalten zu werden, gleichzeitig jedoch lebenserhaltende Maßnahmen wie die künstliche Ernährung ablehnen, ist dies widersprüchlich und die Ärzte wissen nicht, welchem Ihrer Willen sie nun nachkommen sollen. Sie werden sich deshalb für Ihre Lebenserhaltung entscheiden, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist.

Eine Patientenverfügung bedarf deshalb im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seit 2016 ganz konkreter Anweisungen zu den jeweiligen Behandlungssituationen, um wirksam zu sein. D.h., dass die zuvor in Vordrucken verwendeten allgemeinen Formulierungen wie zum Beispiel: „Alle lebenserhaltenden Maßnahmen sollen unterlassen werden“, den Wirksamkeitskriterien einer Patientenverfügung nicht mehr entsprechen.

Gerne bin ich Ihnen bei der inhaltlichen Ausgestaltung Ihrer individuellen, den Kriterien des BGH’s entsprechenden Patientenverfügung behilflich.

Vorsorgevollmacht

Ergänzend zur Patientenverfügung ist es ratsam „für den Fall der Fälle“ gleichzeitig auch eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Ihr/e Bevollmächtigte/r ist dafür zuständig, dafür Sorge zu tragen, dass Ihr festgelegter Wille umgesetzt wird.

Gibt es keine Vorsorgevoll­macht, muss vom Gericht ein Betreuer bestellt werden, um die Vorgaben Ihrer Patienten­verfügung umzu­setzen Das Vorhandensein einer Patienten­verfügung allein genügt also nicht.

Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie somit die gerichtliche Bestellung eines Ihnen unbekannten Betreuers, der Ihre Wünsche nicht kennt und deshalb gegebenenfalls anders handelt, als Sie es getan hätten.

Zudem ermöglicht Ihnen eine Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie selbst erklären, welche Person/en Ihres Vertrauens im Bedarfsfall statt Ihrer handeln soll/en. Zudem können Sie genau bestimmen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Denn entgegen weit verbreiteter Ansicht sind Ihre Angehörigen, also Ehepartner und Kinder, nicht Ihre gesetzlichen Vertreter und können dies „sowieso tun“, sondern nur dann, wenn sie aufgrund einer Vollmacht zur Vorsorge von Ihnen hierzu ermächtigt wurden, oder wenn ein Gericht sie zum Betreuer bestellt.

Selbstverständlich lege ich Ihnen gerne dar, was Sie bei einer Vorsorgevollmacht zu bedenken und beachten haben.

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