Ergänzend zur Patientenverfügung ist es ratsam „für den Fall der Fälle“ gleichzeitig auch eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Ihr/e Bevollmächtigte/r ist dafür zuständig, dafür Sorge zu tragen, dass Ihr festgelegter Wille umgesetzt wird.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, muss vom Gericht ein Betreuer bestellt werden, um die Vorgaben Ihrer Patientenverfügung umzusetzen Das Vorhandensein einer Patientenverfügung allein genügt also nicht.
Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie somit die gerichtliche Bestellung eines Ihnen unbekannten Betreuers, der Ihre Wünsche nicht kennt und deshalb gegebenenfalls anders handelt, als Sie es getan hätten.
Zudem ermöglicht Ihnen eine Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie selbst erklären, welche Person/en Ihres Vertrauens im Bedarfsfall statt Ihrer handeln soll/en. Zudem können Sie genau bestimmen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Denn entgegen weit verbreiteter Ansicht sind Ihre Angehörigen, also Ehepartner und Kinder, nicht Ihre gesetzlichen Vertreter und können dies „sowieso tun“, sondern nur dann, wenn sie aufgrund einer Vollmacht zur Vorsorge von Ihnen hierzu ermächtigt wurden, oder wenn ein Gericht sie zum Betreuer bestellt.
Selbstverständlich lege ich Ihnen gerne dar, was Sie bei einer Vorsorgevollmacht zu bedenken und beachten haben.